Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA-Schweiz. Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten und Arbeitstagen in der Bundesrepublik

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/1992.

2. Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen.

3. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.

 

Normenkette

DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wird für die Veranlagungszeiträume 1996, 2000-2002 (Streitjahre) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer nicht zusammen veranlagt, sondern auf einen übereinstimmenden Antrag der Eheleute getrennt zur Einkommensteuer veranlagt (s. jeweils Angaben zur Zeile 12 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre).

Der Kläger übte in den Streitjahren den Beruf eines Marketingdirektors aus (s. jeweils Angaben zur Zeile 4 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre; bzw. auf der Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr [Bl. 36/2001 der Einkommensteuerakten Band III – im folgenden: ESt-Akten –) bzw. eines „Direktor Marketing” (s. Angaben auf den Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr für 1996 [Bl. 12/1996 der ESt-Akten], 2000 [Bl. 11/2000 der ESt-Akten] und 2002 [Bl. 92/2002 der ESt-Akten]).

Der Kläger übernahm zum 1. Januar 1981 bei der Firma X AG (vgl. zu deren Unternehmenszweck: Art. 2 der im Streitjahr 1996 maßgeblichen Statuten, Bl. 114-122 der FG-Akten; Hinweis im übrigen auf das Organisationsregelement vom 26. Juni 1996, Bl. 135-136 der FG-Akten) die Stellung eines Direktors des Direktionsbereichs Marketing. Der Sitz der X AG (im folgenden: X AG) befand sich im Streitjahr 1996 in U/CH,. Der Kläger unterstand dem Präsidenten des Verwaltungsrates. Ihm wurde Einzelprokura gemäß Art. 458 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 – OR – (vgl. § 1 des Abstellungsvertrages vom 17. September 1981, auf den auch im übrigen Bezug genommen wird, Bl. 107-111 der FG-Akten; Hinweis im übrigen auf das Traktandum 3 des Protokolls der Verwaltungsratssitzung der X AG vom 2. Mai 1995, Bl. 137-138 der FG-Akten) erteilt. Dementsprechend erfolgte auch eine Eintragung im Schweizerischen Handelsregister des Kantons Y Hauptregister (Handelsregisterauszug vom 21. November 2006, Bl. 112-113 der FG-Akten).

Mit Beschluss des Verwaltungsrates der X AG vom 2. Mai 1995 wurde der Kläger zum Direktor ernannt und zwar mit Einzelunterschrift (Traktandum 2 der Niederschrift des Protokolls der Verwaltungsratssitzung der X AG vom 2. Mai 1995, Bl. 137-138 der FG-Akten). Dementsprechend wurde der Kläger auch im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug vom 21. November 2006, Bl. 112-113 der FG-Akten). Die Eintragung wurde am 30. März 2000 im Schweizerischen Handelsregister wieder gelöscht (Schweizerisches Handelsamtsblatt – SHAB–: …/… vom … [Seite 2145], Handelsregisterauszug von moneyhouse vom …, Bl. 95-97 der FG-Akten).

Zuvor – und zwar zum 1. Januar 2000 – war der Anstellungsvertrag vom 17. September 1991 mit der X AG zu den bestehenden Konditionen auf die Z AG mit Sitz in U/CH, (im folgenden: Q-AG) übergeleitet worden (Hinweis auf die Vereinbarung vom 23. Dezember 1999, Bl. 139 der FG-Akten). Auf die Statuten bzw. das Organisationsreglement der Q-AG wird Bezug genommen (Bl. 142-152 bzw. Bl. 153-163 der FG-Akten). Der Kläger war bereits zum 15. Dezember 1987 als Direktor der Q-AG mit Einzelunterschrift ins Schweizerische Handelsregister eingetragen worden (Hinweis auf die Anmeldung zum Handelsregisteramt … vom 15. Dezember 1987, Bl. 164 und 165 der FG-Akten bzw. auf den Handelsregisterauszug vom 25. Januar 2007, Bl. 140 und 141 der FG-Akten). Nach den Streitjahren – am 20. Dezember 2007– wurde die Zeichnungsart in Kollektivunterschrift zu zweien geändert (SHAB: 001/2008 vom 3. Januar 2008 [Seite 8], Handelsregisterauszug von moneyhouse, Bl. 98-101 der FG-Akten).

In den beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) eingereichten Einkommensteuererklärungen vertrat der Kläger (jedenfalls stillschweigend) die Auffassung, dass er mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die X AG (für 1996) bzw. die Q-AG (für 2000-2002) weder als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Dop...

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