Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern stand es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings konnten die Beihilfen und Unterstützungen gemäß § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen waren grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

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