Nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 1259) konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Diese gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise übernimmt die ursprünglich im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 enthaltenen Aussagen und sichert sie gesetzlich ab. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes und dem genannten BMF-Schreiben besteht nicht. Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise somit in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 ist zwischenzeitlich neugefasst worden (vergleiche BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 (Bundessteuerblatt 2020 Teil I Seite 1227)).

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