OFD Koblenz, 4.2.2010, S 0185 A - St 33 1

Die Leistungen der Familienferienstätten gegenüber nicht im Sinne des § 53 AO hilfsbedürftigen Personen sind im Regelfall nicht abgrenzbar und stellen somit keinen gesonderten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das bedeutet, dass die originäre Tätigkeit der Familienferienstätten als Anbieter von Erholungsurlauben nicht in zwei wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aufgespalten werden, denn sämtliche Leistungen der Familienferienstätten stehen ihren Gästen gleichermaßen zur Verfügung, unabhängig davon, ob sie hilfsbedürftig sind oder nicht.

Da somit die Leistungen der Familienferienstätten als Anbieter von Erholungsurlauben unter gleichen Bedingungen sowohl gegenüber hilfsbedürftigen als auch nicht hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, sind Familienferienstätten insoweit als Einrichtung der Wohlfahrtspflege zu behandeln, falls die Zwei-Drittel-Grenze des § 66 AO beachtet wird.

 

Normenkette

KStG § 5;

AO 1977 § 53

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