Als Kraftfahrzeuge i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 2 StraßenverkehrsgesetzStVG). Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Beachten Sie: Das gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge in diesem Sinne sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden (§ 1 Abs. 3 StVG).

Rechtsverordnungen: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr zu erlassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 StVG).

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regeln formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sie erläutern auch Begriffe:

  • Fahrrad: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird (§ 63a Abs. 1 StVZO).
  • Pedelec (Abkürzung für Pedal Electric Cycle): Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Beachten Sie: Die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb – Anfahr- oder Schiebehilfe – verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (§ 63a Abs. 2 StVZO).
  • S-Pedelec (Abkürzung für Speed – Pedal Electric Cycle): Ein S-Pedelec ist als Kleinkraftrad einzustufen: zweirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (§ 6 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Nr. 11 Buchst. a FZV). Es ist als Kraftfahrzeug einzuordnen.[1]

Beachten Sie: Der Begriff des Fahrrads umfasst in den nachfolgenden Betrachtungen sowohl Fahrräder als auch Pedelecs als Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne.

[1] Vgl. BMF v. 5.11.2021 – V C 6 – S 2177/19/10004 :008 IV C 5 - S 2334/19/10009:003 – DOK 2021/1117997, BStBl. I 2021, 2205 = EStB 2022, 55 (Anemüller).

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