Pedelecs als Dienstfahrrad

E-Bikes als Dienstfahrräder sind aus unterschiedlichen Gründen bei Beschäftigten, Arbeitgebern und Selbstständigen beliebt. Sie sind umweltfreundlich und ihre Nutzung hat steuerrechtliche Vorteile. Vor allem die Pedelecs unterstützen zusätzlich die Gesundheit ihrer Nutzer. Aber auf was sollte man aber in Sachen Sicherheit bei ihnen beachten?

Nicht nur aufgrund von steuerrechtlichen Gründen bieten immer mehr Unternehmen ihren Beschäftigten E-Bikes und Pedelecs zur Nutzung als Dienstfahrräder an. Insbesondere die Pedelecs gelten bei den Arbeitnehmern als beliebt, denn sie bieten eine gute Mischung aus sportlicher Betätigung und Bequemlichkeit. Bei ihrer Nutzung muss man sich immer noch so viel bewegen, dass es die Gesundheit fördert, aber auch nicht mehr ganz so sehr anstrengen wie bei konventionellen Fahrrädern.

Unterschied E-Bikes und Pedelecs

Pedelecs sind genau genommen auch E-Bikes, werden aber zumeist begrifflich getrennt: Während beim Pedelec der Nutzer selbst in die Pedale treten muss, sorgt beim E-Bike allein der batteriebetriebene elektrische Motor für den Antrieb. Die maximale Geschwindigkeit liegt beim gewöhnlichen Pedelec bei 25 km/h („Pedelec 25“), bei den Speed-Pedelecs („S-Pedelecs“) bei 45 km/h. Letztere werden nicht mehr den Fahrrädern zugerechnet, sondern gelten bereits als Kraftfahrzeuge – eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen für das Fahrzeug sowie ein Führerschein und das Helmtragen während der Fahrtsind daher Pflicht.

Sachkundigenprüfung: Nutzung auch betrieblich oder ausschließlich privat?

Für Unternehmen ist zunächst einmal zu klären, ob Pedelecs 25 (genau wie konventionelle Fahrräder) als Dienstfahrräder auch zu betrieblichen Zwecken oder nur privat genutzt werden sollen. Denn davon hängt es ab, ob der „Drahtesel“ unter die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift 70 (Fahrzeuge) fällt. Solange Pedelecs 25 als Diensträder ausschließlich privat genutzt werden, muss keine Sachkundigenprüfung (UVV-Prüfung) im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift 70 für Fahrzeuge durchgeführt werden. Anders sieht es beim Speed-Pedelec aus. Sie gelten, wie oben beschrieben, nicht mehr als Fahrräder und unterliegen bei einer dienstlichen Nutzung vollständig der DGUV-Vorschrift 70. Somit müssen sie jährlich einer Sachkundigenprüfung unterzogen werden.

Gefährdungsbeurteilung für Pedelecs

Vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Pedelecs, die sowohl privat als auch dienstlich genutzt werden, sind Arbeitsmittel. Daher müssen sie in der Gefährdungsbeurteilung jährlich geprüft werden. Weiterhin müssen die Beschäftigten vor der ersten Nutzung eingewiesen und in der Folgezeit mindestens einmal pro Jahr unterwiesen werden. Zwar besteht für Pedelecs 25 und Fahrräder keine Helmpflicht, die Gefährdungsbeurteilung kann dennoch ergeben, dass ein Helm getragen werden muss. Dann hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Helm zur Verfügung zu stellen.

Unterweisung für Nutzung der Dienstfahrräder

Wird das Pedelec (oder das E-Bike oder konventionelle Fahrrad) nicht nur privat, sondern tatsächlich auch als Dienstrad für betriebliche Zwecke genutzt wird, dann muss der Arbeitgeber die betreffenden Beschäftigten auch unterweisen lassen. Die Unterweisungen dürfen nicht nur theoretischer Natur sein. Praktische Fahrübungen sind ein Muss, denn der Umgang mit dem Pedelec unterscheidet sich doch sehr von einem gewöhnlichen Fahrrad, so zum Beispiel das Fahren in einer engen Kurve. Vor allem aber sollten folgende Punkte Bestandteil des Praxisteile sein, da sich hierbei die wichtigsten Unterschiede zum Fahren von konventionellen Fahrrädern ergeben:

Bremsen: Der Bremsvorgang kann vom Nutzer bei den ersten Fahrten sehr heftig erlebt werden. Bei vielen Modellen kann ein plötzlicher Bremsvorgang dazu führen, dass ein Vorderrad blockiert und das Hinterrad aufsteigt – wodurch der Fahrer im ungünstigen Fall die Beherrschung über das Pedelec verlieren könnte. Es ist daher ratsam, Modelle mit einem Antiblockiersystem anzuschaffen, die dies bei einer Notbremsung verhindern.

Absteigen: Absteigen kann vor allem deshalb ein Problem werden, weil der Motor nachschieben kann. Der Nutzer sollte deshalb nicht einfach abspringen und versuchen, mit den Füßen zu bremsen, sondern zunächst bremsen und dann absteigen.

Vollständigen Schutz bietet nur die private Unfallversicherung

Beim gesetzlichen Unfallschutz sind nur Unfälle versichert, die sich während einer Dienstfahrt oder auf dem direkten Weg zur Arbeit und nach Hause ereignen. Nur Privatversicherungen übernehmen alle Unfallkosten, auch bei Freizeitunfällen (Bergung, Rettung, medizinische Rehabilitation). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten vor der Anschaffung des Pedelecs unbedingt gemeinsam klären, zu welchen Zwecken das Fahrrad genutzt werden soll, wie der Versicherungsschutz ausgestaltet wird und welche weiteren indirekten Kosten von wem übernommen werden – beispielsweise für Zubehör wie Helme und Schlösser.