Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrsteuer, Alkoholschmuggel, Finnland

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, daß die Bestimmungen über die Steuerbarkeit und über die Zollschuld auch auf den Schmuggel von Ethylalkohol aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft anwendbar sind.

 

Normenkette

EWGRL 12/92 Art. 1; EWGRL 80/92 Art. 19, 27; EWGV 2913/92 Art. 202; EWGRL 388/77 Art. 2

 

Beteiligte

Salumets u.a

Tullihallitus

Kaupo Salumets u. a

 

Verfahrensgang

Tampereen Käräjäoikeus (Finnland)

 

Tatbestand

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Einfuhrsteuer - Anwendungsbereich - Schmuggel von Ethylalkohol

In der Rechtssache C-455/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tampereen Käräjäoikeus (Finnland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Tullihallitus

gegen

Kaupo Salumets u. a.

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) und der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-von Herrn Tallbak, vertreten durch Rechtsanwalt J. Vuorilahti, Tampere,

-von Herrn Heikkinen und Herrn Koivula, vertreten durch Rechtsanwalt T. Vähätalo, Tampere,

-von Herrn Kortelainen und Herrn Lempinen, vertreten durch Rechtsanwalt J. Ojala, Helsinki,

-der finnischen Regierung, vertreten durch die Regierungsbeauftragten H. Rotkirch und T. Pynnä als Bevollmächtigte,

-der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, Rechtsberater der Eingangsstufe im Juristischen Dienst des Staates, und E.-M. Mamouna, wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Fragen des Europarechts, als Bevollmächtigte,

-der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot und K. Leivo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Tallbak, vertreten durch Rechtsanwalt J. Vuorilahti, von Herrn Heikkinen und Herrn Koivula, vertreten durch Rechtsanwalt T. Vähätalo, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kyriazopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch R. Tricot und E. Paasivirta, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 3. Februar 2000,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2000,

folgendes

Urteil

1. Das Tampereen Käräjäoikeus hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie), der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Okt...

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