Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Pro-Rata-Regelung, Einbeziehung von Subventionen in den Nenner des Pro-Rata-Satzes

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 17 Abs. 2 und 5 und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der gemischt Steuerpflichtigen gestattet, den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen, verbieten, den abzugsfähigen Betrag für Bereiche, in denen diese Steuerpflichtigen ausschließlich besteuerte Tätigkeiten ausüben, unter Einbeziehung von nicht besteuerten „Subventionen“ in den Nenner des zur Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Abzugs dienenden Bruchs zu berechnen.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 5, Art. 19

 

Beteiligte

Varzim Sol

Varzim Sol - Turismo, Jogo e Animação SA

Fazenda Pública

 

Verfahrensgang

Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Urteil vom 10.11.2010; ABl. EU 2011, Nr. C 103/25)

 

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Vorsteuerabzug ‐ Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 ‐ ‚Subventionen‘, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen verwendet werden ‐ Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug“

In der Rechtssache C-25/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) mit Entscheidung vom 10. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2011, in dem Verfahren

Varzim Sol ‐ Turismo, Jogo e Animação SA

gegen

Fazenda Pública

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter) und E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Varzim Sol ‐ Turismo, Jogo e Animação SA, vertreten durch A. Jacinto und M. Brás, advogados,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und P. Guerra e Andrade als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Varzim Sol ‐ Turismo, Jogo e Animação SA (im Folgenden: Varzim Sol) und der Fazenda Pública wegen Nacherhebungsbescheiden über Mehrwertsteuer und Verzugszinsen für die Jahre 2002 bis 2004.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, und „die Einfuhr von Gegenständen“ der Mehrwertsteuer.

Rz. 4

In Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie heißt es:

„Im Inland

(1) Die Besteuerungsgrundlage ist:

a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen …“

Rz. 5

Art. 17 der Sechsten Richtlinie, der Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug regelt, bestimmt in seinen Abs. 2 und 5:

„(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände geschuldet wird oder entrichtet worden ist;

c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a), Artikel 6 Absatz 3 geschuldet wird.

(5) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenan...

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