Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzüberschreitende Personenbeförderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen entsprechend Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, in der Fassung, wie sie sich aus der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388 hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes ergibt, weiterhin von der Steuer befreit sind, während grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Bussen besteuert werden.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 28 Abs. 3 Buchst. b

 

Beteiligte

Idéal tourisme

Idéal tourisme SA

Belgischer Staat

 

Verfahrensgang

Tribunal de première instance de Liège (Belgien)

 

Tatbestand

Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Übergangsvorschriften - Aufrechterhaltung der Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen - Keine Befreiung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Bussen - Ungleichbehandlung - Staatliche Beihilfe

In der Rechtssache C-36/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal de première instance Lüttich (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Idéal tourisme SA

gegen

Belgischer Staat

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 Absatz 3 und 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:

einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung, wie sie sich aus der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes (ABl. L 338, S. 89) ergibt, und des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter R. Schintgen, C. Gulmann, G. Hirsch (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Idéal tourisme SA, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Herbert und S. Houx, Brüssel,

-des Belgischen Staates, vertreten durch A. Snoecx, Beraterin in der Generaldirektion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt B. van de Walle de Ghelcke, Brüssel,

-der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und D. Colas, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

-der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Â. Cortesão de Seiça Neves, Jurist im selben Dienst, und R. Álvaro de Figueiredo Ribeiro, Jurist in der Generaldirektion für Landverkehr, als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und D. Triantafyllou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Idéal tourisme SA, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Herbert, S. Houx und M. Pittie, Brüssel, des Belgischen Staates, vertreten durch Rechtsanwalt B. van de Walle de Ghelcke, der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und F. Million, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch H. Michard und D. Triantafyllou, in der Sitzung vom 29. März 2000,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2000,

folgendes

Urteil

1. Das Tribunal de première instance Lüttich hat mit Entscheidung vom 8. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 12 Absatz 3 und 28 Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung, wie sie sich aus der Richtlinie 96/95/E...

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