Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Multifunktionsgeräte, Laserdrucker- und Scannermodul mit Kopierfunktion

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung bildet, ist dahin auszulegen, dass nur Geräte, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten und deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ ausführen.

2. Die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte sind dann, wenn die von ihnen ausgeführte Kopierfunktion im Vergleich zu den Funktionen des Druckens und des Scannens zweitrangig ist, im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1719/2005 geänderten Fassung bildet, als zu automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gehörende Einheiten anzusehen, die nach Anmerkung 5 C zu diesem Kapitel bei gesonderter Gestellung der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. In diesem Fall ist die maßgebende Unterposition nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur zu ermitteln. Ist diese Kopierfunktion dagegen von gleichrangiger Bedeutung wie die beiden anderen Funktionen, sind diese Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position einzureihen, die dem Modul entspricht, das ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Sollte sich diese Bestimmung als nicht möglich erweisen, sind die Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c der Position 9009 zuzuweisen.

3. Die Prüfung der jeweils fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Kip Europe u.a

Hewlett Packard International SARL

Kip Europe SA u. a

Administration des douanes, Direction générale des douanes et droits indirects

 

Verfahrensgang

Tribunal d' instance VII arr. Paris (Frankreich) (Urteil vom 24.07.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 269/21)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Multifunktionsgeräte ‐ Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen ‐ Position 8471 ‐ Position 9009“

In den verbundenen Rechtssachen C-362/07 und C-363/07

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal d’instance du VIIe arrondissement de Paris (Frankreich) mit Entscheidungen vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in den Verfahren

Kip Europe SA u. a. (C-362/07),

Hewlett Packard International SARL (C-363/07)

gegen

Administration des douanes ‐ Direction générale des douanes et droits indirects

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Kip Europe SA u. a., vertreten durch F. Goguel und F. Foucault, avocats,

‐ der Hewlett Packard International SARL, vertreten durch F. Goguel und F. Foucault, avocats,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juli 2008

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen zum einen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung bildet (im Folgenden: KN), sowie zum anderen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 70, S. 9).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kip Europe SA u. a. (im Folgenden: Kip u. a.) bzw. der Hewlett Packard International SARL (im Folgenden: H...

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