Entscheidungsstichwort (Thema)

Reverse-Charge-Verfahren, Steuerschuldnerschaft, Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens, Registrierung der Beteiligten, Unzulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens

 

Leitsatz (amtlich)

Das von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 199

 

Beteiligte

Marcu

Dumitru Marcu

Agentia Nationala de Administrare Fiscala (ANAF)

Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Bucuresti

 

Verfahrensgang

Curte de Apel Bucuresti (Rumänien) (Beschluss vom 26.04.2016; Abl.EU 2016, Nr. C 350/16)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 199 Abs. 1 Buchst. c ‐ Keine mehrwertsteuerliche Registrierung ‐ Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ‐ Hypothetischer Charakter der Vorlagefrage ‐ Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“

In der Rechtssache C-392/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 25. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2016, in dem Verfahren

Dumitru Marcu

gegen

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF),

Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, L. Liţu und C. M. Florescu als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) und der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1), insbesondere die Auslegung von deren Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Dumitru Marcu und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF) ‐ Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor Bucureşti (Staatliche Steuerverwaltungsagentur [ANAF] ‐ Generaldirektion für öffentliche Finanzen Bukarest, Rumänien, im Folgenden: Steuerverwaltung) wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Steuerverwaltung, mit der der Kläger rückwirkend zur Zahlung von Mehrwertsteuer für Immobilienumsätze verpflichtet wurde und ihm die Anwendung des Verfahrens der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft verweigert wurde.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203), sieht vor:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“

Richtlinie 2006/112

Rz. 4

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“

Rz. 5

Art. 12 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere einen der folgenden Umsätze bewirken:

a) Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt;

b) Lieferung von Baugrundstücken.

(2) Als ‚Gebäude‘ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a gilt jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk.

Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten der Anwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriteriums des Erstbezugs auf Umbauten von Gebäuden und den Begriff ‚dazugehöriger Grund und Boden‘ festlegen.

(3) Als ‚Baugrundstück‘ i...

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