Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbedienstleistungen, Auftrag eines Dritten, Ort der Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage erfasst Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, die dem Werbetreibenden indirekt erbracht und einem Zwischenempfänger in Rechnung gestellt werden, der sie seinerseits dem Werbetreibenden in Rechnung stellt. Dass dieser keine Ware oder Dienstleistung herstellt, in deren Preis die Kosten der genannten Leistungen eingehen könnten, ist für die Bestimmung des Ortes der dem Zwischenempfänger erbrachten Dienstleistungen nicht von Belang.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

 

Beteiligte

Design Concept

Design Concept SA

Flanders Expo SA

 

Verfahrensgang

Cour de Cassation (Urteil vom 08.11.2001)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerliche Anknüpfung - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

In der Rechtssache C-438/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der luxemburgischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Design Concept SA

gegen

Flanders Expo SA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Design Concept SA, vertreten durch M. Di Stefano, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und P. Boussaroque als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und C. Giolito als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Design Concept SA, vertreten durch M. Di Stefano, der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kyriazopoulos und S. Chala als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch C. Giolito, in der Sitzung vom 14. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2002

folgendes

Urteil

1.

Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 8. November 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Flanders Expo SA (im Folgenden: Klägerin), Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Gent (Belgien), und der Design Concept SA (im Folgenden: Beklagte), Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Hesperange (Luxemburg), über die Weigerung der Letzteren, die Mehrwertsteuer für Dienstleistungen zu entrichten, die ihr erbracht worden waren.

Gemeinschaftsrecht

3.

Die siebte Begründungserwägung der Sechsten Richtlinie lautet wie folgt:

Die Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistung zu Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort gelten muss, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat, so sollte doch insbesondere für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempfängers gelten.

4.

Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

5.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie sieht vor:

[Es gilt] als Ort der folgenden Dienstleistungen, die an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort...

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