Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Mehrwertsteuer. Befreiungen. Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen. Einheitliche Leistung, die für die Verwaltung von Sondervermögen und anderen Fonds verwendet wird

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g

 

Beteiligte

Blackrock Investment Management (UK)

BlackRock Investment Management (UK) Ltd

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 15.03.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 172/21)

 

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Verwaltungsdienstleistung, die durch eine Softwareplattform eines außenstehenden Anbieters an eine Fondsverwaltungsgesellschaft erbracht wird, die sowohl Sondervermögen als auch andere Fonds verwaltet, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Obergericht [Steuer- und Chancerykammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 15. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2019, in dem Verfahren

BlackRock Investment Management (UK) Ltd

gegen

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der BlackRock Investment Management (UK) Ltd, vertreten durch N. Skerrett, Solicitor, L. Poots, Barrister, und A. Hitchmough, QC,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Lavery und F. Shibli als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und R. Lyal als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BlackRock Investment Management (UK) Ltd (im Folgenden: BlackRock) und den Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: Finanzverwaltung) wegen deren Weigerung, BlackRock die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.”

Rz. 4

In Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;

…”

Rz. 5

Titel IX „Steuerbefreiungen”) der Mehrwertsteuerrichtlinie umfasst die Art. 131 bis 166.

Rz. 6

Art. 131 in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen”) dieses Titels der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.”

Rz. 7

Art. 135 Abs. 1 in Titel IX Kapitel 3 „Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten”) der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

g) die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;

…”

Rz. 8

Art. 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung bestimmt:

„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für den/die eine Dienstleistung nach Artikel 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.”

Recht des Vereinigten Königreichs

Rz. 9

Section 31(1) des Value Added Tax Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz 1994) bestimmt: „Lieferungen von Gegenstän...

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