(1) 1Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394[2] [Bis 29.06.2020: der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004] einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz[3] [Bis 31.07.2022: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394[4] [Bis 29.06.2020: der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt[5] [Vom 30.06.2020 bis 31.07.2022: das Bundesamt für Justiz; Bis 29.06.2020: sich] zu übertragen. 2Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz[6] [Vom 16.01.2015 bis 31.07.2022: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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