(1) 1Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394[2] [Bis 29.06.2020: der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004] einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz[3] [Bis 31.07.2022: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394[4] [Bis 29.06.2020: der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt[5] [Vom 30.06.2020 bis 31.07.2022: das Bundesamt für Justiz; Bis 29.06.2020: sich] zu übertragen. 2Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.

 

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz[6] [Vom 16.01.2015 bis 31.07.2022: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

 

1.

Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2394[7] [Bis 29.06.2020: der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004] in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

 

2.

Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

[1] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[7] Geändert durch Gesetz ur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz. Anzuwenden ab 30.06.2020.

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