Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension[1] [Bis 29.06.2020: Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind] zuständig

 

1.

das Umweltbundesamt[2] [Vom 30.06.2020 bis 31.07.2022: Bundesamt für Justiz; Vom 16.01.2015 bis 29.06.2020: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz] im Falle eines Verdachtes eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [3]Verstoßes gegen [Bis 29.06.2020: die zur Umsetzung oder Durchführung] [4]

 

a)

[5]die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25, 26 und 28[6] [Bis 31.12.2021: 25 und 26] des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

Bis 29.06.2020:

a)

der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14, 16, 17, 20, 21 und 22 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften,

 

b)

[7]sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Umweltbundesamt[8] [Bis 31.07.2022: Bundesamt für Justiz] die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,

Bis 29.06.2020:

b)

sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist,

 

2.

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [9] Verstoßes

 

a)

eines Unternehmens handelt, das

aa)

eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4 [10] [Bis 12.01.2019: § 236 Absatz 3 ] des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder

bb)

nach § 61 Absatz 1 [11] [Bis 12.01.2019: § 110a Absatz 1 ] des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,

 

b)

eines Unternehmens handelt, das

aa)

Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, [Bis 25.06.2021: oder] [12]

bb)

nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

cc)

[13]Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder

dd)

[14]nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,

und der Verdacht des [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [15] Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,

 

2a.

[16]die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvorschriften,

 

3.

[17]das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 8 und 10 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

Bis 29.06.2020:

3.

das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

 

4.

die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [18] Verstoßes eines Unternehmens handelt, das

 

a)

eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4[19] [Bis 12.01.2019: § 236 Absatz 3] des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und

 

b)

der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,

und der Verdacht des [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [20] Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,

 

5.

das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachts eines [Bis 29.06.2020: innergemeinschaftlichen ] [21] Verstoßes gegen die in den Nummern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394[22] [Bis 29.06...

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