Die Steuerfreiheit des Stipendiums setzt neben der Erforderlichkeit der Stipendienhöhe außerdem voraus, dass die Stipendien "nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden". Diese Bindung an die vom Geber erlassenen Richtlinien soll eine vom Einzelfall losgelöste einheitliche Vergabepraxis bewirken und damit eine missbräuchliche Anwendung verhindern.

"Richtlinien" i.S.d. § 3 Nr. 44 S. 3 Alt. 2 EStG können auch vom Stipendiengeber festgelegte allgemeine Grundsätze sein, die gewährleisten, dass die Vergabe nach allgemein gültigen Kriterien erfolgt.

Kein Eingreifen der Steuerfreiheit: Daraus folgt, dass die Steuerfreiheit nicht eingreift, wenn

  • es keine vom Stipendiengeber erlassenen Richtlinien gibt[8]. Vorgaben in der Satzung der Körperschaft genügen, wenn diese so konkret sind, dass sie eine Überprüfung des Entscheidungsverfahrens und der Vergabeentscheidung ermöglichen.
  • der Stipendiengeber zwar Richtlinien erlassen hat, diese aber nicht beachtet werden. Dies betrifft nicht nur die Einhaltung der Vergabekriterien, sondern auch die Höhe des Stipendiums[9].

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