Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit eines Promotionsstipendiums nach § 3 Nr. 44 EStG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Promotionsstipendium, das abweichend von den Richtlinien des Gebers - hier abweichend von der Ordnung für Graduiertenförderung - gewährt wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchst. a) EStG (2009) und ist folglich gemäß § 3 Nr. 44 EStG (2009) nicht steuerfrei.

 

Normenkette

EStG (2009) § 3 Nr. 44

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.07.2014; Aktenzeichen VIII B 120/13)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein Stipendium (vorrangig) nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2009 geltenden Fassung (a.F.) steuerfrei ist.

Die verheirateten Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Der Kläger ist Doktorand an der C-Universität (CU) im Fachbereich Maschinenbauinformatik. Er erhielt im Streitjahr ein Stipendium i.H.v. monatlich 1.500 EUR. Die Zahlung erfolgte aufgrund einer Bewilligung durch den Kanzler der CU vom 20.11.2008. Die Bewilligung nahm Bezug auf die Stipendienvereinbarung vom 27.08.2007. Aus den darin zugesagten Mitteln sollten dem Kläger beginnend ab dem 01.12.2008 bis zum 30.11.2011 monatlich 1.500 EUR, insgesamt 54.000 EUR ausgezahlt werden. Die Zahlung stand unter dem Vorbehalt der Rückforderung oder Beendigung des Stipendiums insbesondere für den Fall, dass der Geldgeber die erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stelle.

Die in Bezug genommene Stipendienvereinbarung war geschlossen zwischen der CU und der Fa IG GmbH & Co KG (Förderer). Der Förderer entwickelt und produziert weltweit Schließ-, und Türgriffsysteme u.a. im Fahrzeugzugangs- und Fahrberechtigungsbereich (vgl. Ausdruck aus dem Internet in der Einkommensteuerakte).

Aufgrund der Stipendienvereinbarung stellte der Förderer der CU im Rahmen des Projektes Wissensbasierte Methoden zur Realisierung schneller … Prozessketten bei der Entwicklung von Schließsystemen für eine Laufzeit von 3 Jahren Mittel i.H.v. 2.400 EUR/Monat (28.000 EUR/Jahr) zur Verfügung (§ 1). Die CU stellte die Mittel der Projektleitung Herr Prof. Dr. X. (Professur für Maschinenbauinformatik) auf einem separaten Drittmittelkonto zur Durchführung einer Promotionsarbeit zum Thema … Assistenzsystem für … zur Verfügung. Die Promotionsarbeit sollte gemeinschaftlich von Herrn Dipl.-Ing. S.L. (Vertreter des Förderers) und Herrn Prof. Dr. X. betreut werden (§§ 2 und 3). Das Stipendium sollte basierend auf einer Ausschreibung der Förderung im Internet vergeben werden. Die Auswahl des/der Kandidaten/in sollte durch ein Komitee bestehend aus dem Vertreter des Förderers und dem Projektleiter erfolgen (§ 5). Bei Abbruch der Promotionsarbeit vor erfolgreicher Beendigung oder bei Nichtbestehen einer dreimonatigen Probezeit konnte der Förderer die Zahlungen bzw. die Förderung einstellen bzw. Überzahlungen zurückfordern (§§ 7, 8). Über das Bestehen der Probezeit sollte ein Komitee bestehend aus dem Projektleiter und dem Vertreter des Förderers entscheiden (§ 8). Der Förderer behielt sich seine Zustimmung über die Offenlegung betriebsinterner Informationen etc vor, soweit diese nicht für den Erfolg der Promotionsarbeit unbedingt notwendig waren (§ 6).

Nach einer zusätzlichen Vertraulichkeitsvereinbarung vom 14.11.2008 zwischen der CU und dem Förderer, der der Kläger und Herr Prof. Dr. X. beigetreten sind, sollten alle aus und in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt übergebenen, entwickelten und erstellten Unterlagen, Datenträger, Informationen sowie Arbeitsergebnisse und Teile hiervon Gegenstand der Geheimhaltung sein. Deren Auswertung und Verwertung sollte allein dem Förderer zustehen (a – c). Mit Beendigung des Vertrags bzw. Vertragszwecks war der Vertragspartner verpflichtet, alle Unterlagen, Datenträger, Informationen sowie Arbeitsergebnisse und Teile hiervon herauszugeben (d). Eine Zuwiderhandlung war mit einer Vertragsstrafe belegt (e).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stipendien- und Vertraulichkeitsvereinbarungen verwiesen.

Die Doktorandenstelle wurde im Internet mit dem Forschungsthema Wissensbasiertes Assistenzsystem … ausgeschrieben und ausweislich der Bewilligung vom 20.08.2008 auf Vorschlag und in Absprache mit dem Projektleiter, Herrn Prof. Dr.-Ing. X., an den Kläger vergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausschreibung und auf die Bewilligung verwiesen.

Im Mai 2009 machte die CU dem Beklagten Mitteilung über die Bewilligung des Stipendiums i.H.v. insgesamt 54.000 EUR.

Bei Abgabe ihrer Steuererklärung für das Streitjahr im März 2010 beantragten die Kläger den Ansatz der Zahlungen aus dem Stipendium i.H.v. 18.000 EUR als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkommensersatzleistungen. Die im Zusammenhang mit dem Studium des Klägers angefallenen Aufwendungen machten sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend, da es sich um eine Fortbildung mit inhaltlichem Zusammenhang zum ...

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