(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
1. |
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt, |
2. |
wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, |
3. |
soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder |
4. |
soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert. |
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.
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