(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 2 Gigawattstunden betrug.

 

(2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.

 

(3)[1] 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen

 

1.

im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und

 

2.

im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

Bis 30.12.2014:

(3) 1Abnahmestelle im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. 2§ 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, zu dem erstmals Strom zu Fahrbetriebszwecken verbraucht wird.

 

(4)[2] 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen

 

1.

im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,

 

2.

im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und

 

3.

im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.

 

(5)[3] 1Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.

 

(6)[4] § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist entsprechend anzuwenden.

 

(7)[5] Im Sinne dieses Paragrafen ist

 

1.

"Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und

 

2.

"Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.12.2014. Anzuwenden ab 31.12.2014.
[2] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.12.2014. Anzuwenden ab 31.12.2014.
[3] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.12.2014. Anzuwenden ab 31.12.2014.
[4] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.12.2014. Anzuwenden ab 31.12.2014.
[5] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.12.2014. Anzuwenden ab 31.12.2014.

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