Beispiel 9

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Arbeitgeber einen Dienstwagen für sämtliche dienstlichen und privaten Fahrten. Nach den wahrheitsgetreuen Aufzeichnungen beträgt die jährliche Fahrleistung 20.000 km. Davon entfällt ein Anteil von 35 % auf private Fahrten. Der Arbeitnehmer hat eine Zuzahlung von 2.400 EUR (brutto) pro Jahr an den Arbeitgeber zu leisten. Der Wagen wird vom Arbeitgeber geleast und ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Die Leasingraten belaufen sich auf 14.000 EUR (netto) zzgl. 2.660 EUR Umsatzsteuer pro Jahr. Für Versicherungsprämien, Kfz-Steuer und Rundfunkbeitrag fallen beim Arbeitgeber 3.000 EUR (netto), für sonstige Kosten (z.B. Treibstoff bzw. Strom, Wartung) 4.000 EUR (netto) zzgl. 760 EUR Umsatzsteuer pro Jahr an. Da der Arbeitergeber den Dienstwagen ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt, ist er zum vollen Vorsteuerabzug (2.660 EUR + 760 EUR) berechtigt.

Lösung 9: Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UStG die Gesamtausgaben (mit und ohne Vorsteuerabzug) des Arbeitgebers für die Dienstwagenüberlassung. Die Zuzahlung des Arbeitnehmers von 2.400 EUR (brutto) pro Jahr an den Arbeitgeber ist nicht zu beachten. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich daher wie folgt:

 
Leasingraten Dienstwagen pro Jahr (netto)   14.000 EUR
Sonstige Kosten pro Jahr (netto)   4.000 EUR
Versicherung, Steuer, Rundfunkbeitrag pro Jahr (netto)   3.000 EUR
Gesamtkosten pro Jahr (netto)   21.000 EUR
Entfallend auf Privatnutzung = BMG (netto) 35 % 7.350 EUR
Umsatzsteuer (19 %)   1.397 EUR

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