Beispiel 6

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Arbeitgeber einen Dienstwagen für sämtliche dienstlichen und privaten Fahrten. Nach den wahrheitsgetreuen Aufzeichnungen beträgt die jährliche Fahrleistung 20.000 km. Davon entfällt ein Anteil von 35 % auf private Fahrten. Der Arbeitnehmer hat eine Zuzahlung von 2.400 EUR (brutto) pro Jahr an den Arbeitgeber zu leisten. Der Dienstwagen wurde von diesem erworben und ist ihm somit zuzurechnen. Die Erwerbskosten beliefen sich auf 70.000 EUR (netto) zzgl. 13.300 EUR Umsatzsteuer. Für Versicherungsprämien, Kfz-Steuer und Rundfunkbeitrag fallen beim Arbeitgeber 3.000 EUR (netto), für sonstige Kosten (z.B. Treibstoff bzw. Strom, Wartung) 4.000 EUR (netto) zzgl. 760 EUR Umsatzsteuer pro Jahr an. Da der Arbeitergeber den Dienstwagen ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt, ist er zum vollen Vorsteuerabzug (13.300 EUR + 760 EUR) berechtigt.

Lösung 6: Im ersten Schritt bildet der jährliche Zahlbetrag des Arbeitnehmers von 2.400 EUR abzgl. Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Sie beträgt danach 2.017 EUR (2.400 EUR x 100/119), und die vom Arbeitgeber abzuführende Umsatzsteuer pro Jahr beläuft sich auf 383 EUR (2.400 EUR x 19/119). Im zweiten Schritt ist diese Bemessungsgrundlage noch mit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG abzugleichen. Diese ermittelt sich wie folgt:

 
Erwerbskosten Dienstwagen – 70.000 EUR (netto) Verteilt auf 5 Jahre 14.000 EUR
Sonstige Kosten pro Jahr (netto)   4.000 EUR
Gesamtkosten pro Jahr (netto)   18.000 EUR
Entfallend auf Privatnutzung = BMG (netto) 35 % 6.300 EUR
Umsatzsteuer (19 %)   1.197 EUR

Da die Mindestbemessungsgrundlage mit 6.300 EUR die im ersten Schritt nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG ermittelte Bemessungsgrundlage von 2.017 EUR übersteigt, ist sie anzusetzen, mit der Folge, dass vom Arbeitgeber pro Jahr Umsatzsteuer i.H.v. 1.197 EUR abzuführen ist.

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