• Amtliche AfA-Tabellen für Umsatzsteuer unmaßgeblich

    Die AfA-Tabellen des BMF, die für sämtliche Kraftfahrzeuge eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren vorsehen, haben für die nachrangigen Behörden den Charakter einer Dienstanweisung. Für Steuerpflichtige handelt es sich aber nur um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er annehmen kann, aber nicht muss.[33] Ist die nach amtlichen AfA-Tabellen ermittelte Nutzungsdauer günstiger, kann sich der Steuerpflichtige darauf berufen und sie anwenden. Sollte jedoch umgekehrt die selbst ermittelte Nutzungsdauer günstiger sein, bleibt es dem Steuerpflichtigen unbenommen, die Anwendung der AfA-Tabellen abzulehnen und sich auf die selbst ermittelte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (des Dienstwagens) zu berufen.

  • AfA bei (ertragsteuerlichen) Gewinnermittlung für Umsatzsteuer unmaßgeblich

    Die Anwendung der selbst ermittelten Nutzungsdauer bei tauschähnlichen Umsätzen wie der Dienstwagenüberlassung wird auch nicht dadurch verhindert, dass der Steuerpflichtige, also der Arbeitgeber, bei der (ertragsteuerlichen) Gewinnermittlung eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt hat. Denn nach der Rechtsprechung des BFH[34] ist einem Steuerpflichtigen, der bei der (ertragsteuerlichen) Gewinnermittlung eine kürzere Nutzungsdauer für ein Kraftfahrzeug in Anspruch nimmt, bei der verfahrensrechtlich selbständigen Investitionszulage gleichwohl die sachlich zutreffende, u.U. längere Nutzungsdauer zu gewähren. Denn auch wenn bei der Auslegung der Begriffe des zulagenrechtlichen Begünstigungstatbestands im Allgemeinen die ertragsteuerlichen Grundsätze anzuwenden sind, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass die Gewährung der Investitionszulage jeweils von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung durch den Anspruchsberechtigten abhängt. Beide Regelungsbereiche stehen verfahrensrechtlich nebeneinander (vergleichbar dem Verhältnis zwischen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer[35]). Im Rahmen der Gewährung der Investitionszulage ist danach die sachlich zutreffende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu ermitteln und anzuwenden. Nichts Anderes kann somit für die verfahrensrechtlich voneinander unabhängigen Ertragsteuern und Umsatzsteuer gelten, mit der Folge, dass eine von Steuerpflichtigen bei der (ertragsteuerlichen) Gewinnermittlung angesetzte kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Zwecke der Umsatzbesteuerung von Dienstwagen ohne Belang ist.

  • AfA nicht abhängig von eventuell zuvor eintretender wirtschaftlicher Entwertung

    Dass nicht nur ein erhöhter Wertverlust im Erstjahr, sondern auch eine eventuell vor dem Ende der technischen Nutzungsdauer eintretende wirtschaftlicher Entwertung für die Nutzungsdauer unerheblich ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH[36]. Danach bestimmt sich die Nutzungsdauer durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie die rechtlichen Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es auch für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen. Damit ist geklärt, dass sich Arbeitgeber in Bezug auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Dienstwägen auf die von den Obergerichten geschätzte und vom BGH gebilligte Gesamtlaufleistung von 250.000 bis 300.000 km und die sich daraus ergebende (technische) Nutzungsdauer berufen können, selbst wenn (was möglich, in der Regel allerdings nicht zu erwarten ist) die wirtschaftliche Entwertung der Dienstwägen bereits zuvor eingetreten sein sollte.

 

Lösung 8:

Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UStG die Gesamtausgaben (mit und ohne Vorsteuerabzug) des Arbeitgebers für die Dienstwagenüberlassung. Die Zuzahlung des Arbeitnehmers von 2.400 EUR (brutto) pro Jahr an den Arbeitgeber ist nicht zu beachten. Die Bemessungsgrundlage ermittelt daher wie folgt:

Alternative 1: AfA-Dauer = 5 Jahre (entsprechend der Ansicht einzelner Mitglieder der Finanzverwaltung)

 
Erwerbskosten Dienstwagen – 70.000 EUR (netto) Verteilt auf 5 Jahre 14.000 EUR
Sonstige Kosten pro Jahr (netto)   4.000 EUR
Versicherung, Steuer, Rundfunkbeitrag pro Jahr (netto)   3.000 EUR
Gesamtkosten pro Jahr (netto)   21.000 EUR
Entfallend auf Privatnutzung = BMG (netto) 35 % 7.350 EUR
Umsatzsteuer (19 %)   1.397 EUR

Alternative 2: AfA-Dauer = 6 Jahre (entsprechend der lohnsteuerlichen Fahrtenbuchmethode in Beispiel 2 von Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 2 UStAE)

 
Erwerbskosten Diens...

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