In seinem Schreiben vom 21.2.1996 vertrat das BMF[1] die Ansicht, dass die Überlassung eines Dienstwagens vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) ohne besonders berechnetes Entgelt nicht in einem Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erfolgt, sondern dass es sich immer um eine unentgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG a.F. (§ 3 Abs. 9a UStG n.F.) handelt.

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