OFD Frankfurt, 9.8.2010, S 2139 A - 16 - St 210
Auswirkungen des BFH-Urteils vom 23.4.2009, IV R 9/06, BStBl 2010 II S. 664
Der BFH hat mit Urteil vom 23.4.2009 (BStBl 2010 II S. 664) u.a. entschieden, dass im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Betriebsübergabe gem. § 6 Abs. 3 EStG das Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübergebers mit dem Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübernehmers in der Art zu verklammern ist, dass die beiden Rumpfwirtschaftsjahre als nur ein Wirtschaftsjahr für die Berechnung des Reinvestitionszeitraums nach § 6b Abs. 3 EStG gezählt werden.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann diese Entscheidung des BFH auch auf gleichgelagerte Fälle im Rahmen der Berechnung des Investitionszeitraums des § 7g EStG angewendet werden.
Darüber hinaus soll nach Auffassung der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die „Verklammerung der entstehenden Rumpfwirtschaftsjahre” bei der Berechnung der Fristen des § 6b und § 7g EStG neben der unentgeltlichen Betriebsübergabe gem. § 6 Abs. 3 EStG auch für die Anwendungsfälle des UmwStG (u.a. § 24 UmwStG) mit Buchwertfortführung gelten.
Normenkette
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