OFD Münster, 9.6.2011, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 16/2011

Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde, ist der Abzug rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG).

Dabei ist jedes Rumpfwirtschaftsjahr grundsätzlich als ein Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

In dem zu § 6b EStG ergangenen Urteil vom 23.4.2009, IV R 9/06 hat der BFH entschieden, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübernahme während des laufenden Wirtschaftsjahrs das insoweit zwingend gemäß § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV entstehende Rumpfwirtschaftsjahr beim Betriebsübergeber mit dem entstehenden Rumpfwirtschaftsjahr beim Betriebsübernehmer zu verklammern und lediglich als ein Wirtschaftsjahr im Sinne des § 6b Abs. 3 EStG zu werten sei. Bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe gemäß § 6 Abs. 3 EStG trete der Betriebsübernehmer in die Rechtsposition des Betriebsübergebers ein. In diesem Fall gebiete es der Sinn und Zweck der Regelung, den Reinvestitionszeitraum von vier Jahren nicht durch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres in der Person des Betriebsübergebers zu kürzen.

Die Entscheidung ist sowohl auf Fälle des § 7g EStG als auch auf Fälle der §§ 20, 24 UmwStG mit Buchwertfortführung anzuwenden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten insoweit an ihrer im BMF-Schreiben vom 8.5.2009 unter Rz. 59 geäußerten Auffassung nicht mehr fest.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 3

EStG § 7g;

EStDV § 8b;

UmwStG § 20

UmwStG § 24

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