BMF, Schreiben v. 7.1.2005, IV A 5 - S 7229 - 1/05, BStBl I 2005, 75

Die steuerpflichtige Lieferung von Münzen aus unedlen Metallen unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. bb der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit die Gegenstände als Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert (aus Position 9705 des Zolltarifs) anzusehen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Aus Vereinfachungsgründen kann für die steuerpflichtigen Umsätze kursgültiger und kursungültiger Münzen aus unedlen Metallen die Steuerermäßigung stets in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, sofern dem Unternehmer eine Zolltarifauskunft vorliegt, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließt. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung genügt die Bezeichnung der Münze. Im Übrigen gelten die Aufzeichnungspflichten nach Randziffer 175 des BMF-Schreibens vom 5.8.2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04 (BStBl 2004 I S. 638) entsprechend.

Die Vereinfachungsregelung kann auf alle nach dem 31.7.2004 ausgeführten Umsätze angewandt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. bb

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 75

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge