BMF, 5.8.2004, IV B 7 - S 7220 - 46/04

Bezug: BMF-Schreiben vom 13.7.2004, IV B 7 – S 7220 – 38/04

2 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die nach dem 30.7.2004 ausgeführten Umsätze der in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände Folgendes:

 

A. Allgemeine Voraussetzungen der Steuerermäßigung

1

Steuerbegünstigte Umsätze

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in der Anlage 2 abschließend aufgeführten Gegenstände. Nicht in der Anlage 2 aufgeführte Gegenstände sind somit nicht begünstigt. Die Begünstigung ist nicht davon abhängig, welcher Unternehmer (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) den Umsatz ausführt. Bei Lieferungen gemeinnütziger Körperschaften kann jedoch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 170 UStR). Auf die Umsätze von Land- und Forstwirten, die die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, findet § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Eine Werklieferung ist begünstigt, wenn das fertige Werk als solches ein Gegenstand der Anlage 2 ist. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht es nicht entgegen, wenn der Gegenstand der Werklieferung mit dem Grund und Boden fest verbunden wird (vgl. aber Tz. 41).

2

Sonstige Leistungen einschließlich Werkleistungen (§ 3 Abs. 9 und 10 UStG) sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Anlage 2 des UStG begünstigt. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG, Abschnitt 25a UStR). Für sonstige Leistungen kann jedoch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 bis 10 UStG in Betracht kommen.

3

Bei einer einheitlichen Leistung (vgl. Abschnitt 29 UStR), die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. Abschnitt 25 UStR). Handelt es sich danach um eine sonstige Leistung, unterliegt diese insgesamt dem allgemeinen Steuersatz. Eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung liegt auch vor, wenn in der Anlage 2 des UStG aufgeführte Gegenstände als unselbstständige Teile in eine sonstige Leistung eingehen (z.B. wenn im Rahmen der sonstigen Leistung eines Seminarveranstalters den Teilnehmern Lehrbücher ohne Berechnung überlassen werden).

Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltarif

4

Der Umfang der begünstigten Gegenstände bestimmt sich nach dem Inhalt der einzelnen Warenbegriffe, der durch Verweisung auf die jeweils angegebene Stelle des Zolltarifs (Kapitel, Position oder Unterposition) festgelegt ist. Soweit die Verweisungen in der Anlage 2 vollständige Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des Zolltarifs umfassen, sind alle hierzu gehörenden Erzeugnisse begünstigt. Bei Expositionen (z.B. aus Position ….) beschränkt sich die Begünstigung auf die ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse der angegebenen Stelle des Zolltarifs. Die Gegenstände der Anlage 2 sind nicht nur begünstigt, wenn es sich um Erzeugnisse im Sinne des Zolltarifs (= bewegliche Sachen) handelt, sondern auch dann, wenn die Gegenstände gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens sind (z.B. Obst auf dem Baum oder Getreide auf dem Halm).

5

Für die Einreihung der Waren zu den Kapiteln, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs gelten die „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur” (vgl. Allgemeine Vorschriften – AV – in Teil I Titel 1 Abschnitt A des Gemeinsamen Zolltarifs) sowie der Wortlaut der Kapitel, Positionen und Unterpositionen. Außerdem sind die Erläuterungen zum Zolltarif heranzuziehen, die im Elektronischen Zolltarif im Teil Erläuterungen dargestellt sind. Für die Abgrenzung der Gegenstände der Anlage 2 ist der Zolltarif in der im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes geltenden Fassung entscheidend.

6

Bestehen Zweifel, ob die beabsichtigte Einfuhr eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, hat der Einführer die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen. Wenn derartige Zweifel bei einer beabsichtigten Lieferung oder einem beabsichtigten innergemeinschaftlichen Erwerb bestehen, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen ZPLA eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.

7

Bei der Erteilung von uvZTA durch die ZPLA ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  • Geht ein Antrag bei einer nicht für die Erteilung...

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