4.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind.

Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm, des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist, ist nur die Angabe des Zählers erforderlich), des Grundbuchblatts und des zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteils (als Bruchzahl) erforderlich. Bei dem zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteil ist einzutragen, zu welchem Anteil das Flurstück zur wirtschaftlichen Einheit gehört. In vielen Fällen gehört das Flurstück zu 100 % zur wirtschaftlichen Einheit. Dann wäre 1/1 einzutragen. Liegt hingegen Wohnungs- /Teileigentum oder Gemeinschaftseigentum (z. B. bei Garagen auf Garagenhof) vor, ist i. d. R. der jeweilige Miteigentumsanteil einzutragen.

Bei der Gemeindeangabe ist in ELSTER nur die Option "Hamburg" auswählbar.

Die Angaben zum Grund und Boden sind in einem Grundbuchauszug oder einem Katasterauszug enthalten. Die Angaben Flurstücksnummer, Gemarkung und die Fläche des Flurstücks (Amtliche Fläche) sind kostenlos im Geoportal Hamburg[1] online abrufbar.

Bei einem bebauten Grundstück ist die gesamte Grundstücksfläche anzugeben, nicht nur die unbebaute Fläche. Wird für ein Wohnungs- oder Teileigentum die Grundsteuererklärung abgegeben, so ist jede Wohnung bzw. jedes Teileigentum mit dem entsprechenden Eigentumsanteil an dem Flurstück und der Wohnfläche einzutragen.

 
Hinweis

Gebäude auf fremden Grund und Boden

Als wirtschaftlicher Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden sind keine Angaben zum Grund und Boden, sondern ausschließlich Angaben zu Gebäuden/Gebäudeteilen zu machen.

Unbebaute Grundstücke mit teilweiser Grundsteuerbefreiung

Sollte es sich um ein unbebautes Grundstück handeln und wird nur ein räumlich abgrenzbarer Teil des Flurstücks oder der Flurstücke zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind außerdem bei den Angaben zu Gemarkung/Flurstück noch zusätzliche Angaben zur Bezeichnung/Verwendung des Grundstücks, zur steuerbefreiten Fläche in qm und zur einschlägigen Nummer der Steuerbefreiung zu machen. Die verschiedenen Nummern ergeben sich aus dem Formular in ELSTER.

 

Änderung der Verhältnisse

Nutzungsänderungen oder Änderungen der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung oder -ermäßigung führen, muss der Eigentümer dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres anzeigen.[2]

Gesamtsumme der Grund und Bodenfläche

Hier ist die Summe der gesamten Fläche aller angegebenen Flurstücke einzutragen. Für diese Angabe wird der "zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil" allerdings nicht berücksichtigt, sondern es wird auf die Fläche der gesamten Flurstücke abgestellt.

Zusätzliche Angaben bei einer Fläche des Grund und Bodens von mehr als 10.000 qm

Umfasst die Summe der Flächen der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke mehr als 10.000 qm, ist die gesamte Fläche des Grund und Bodens einzutragen, die bebaut ist. Dabei sind sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Flächen aller Flurstücke zu berücksichtigen. Gehört nur ein Teil der Flurstücksfläche zum Grund und Boden der wirtschaftlichen Einheit, ist die gesamte Fläche des Flurstücks, die bebaut ist, auf den Anteil des Eigentümers herunterzurechnen und anzugeben. Als bebaut gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist. Befestigte Grundstücksflächen wie z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze gelten dabei nicht als bebaut und sind dabei nicht zu berücksichtigen.

[1] Online unter https://geoportal-hamburg.de/geo-online/.

4.2.2 Angaben zu Gebäuden/Gebäudeteilen

Jedes Gebäude bzw. jeder selbständige Gebäudeteil des Grundstücks ist in der Anlage Grundstück zu erfassen. Einzutragen sind immer jeweils die Bezeichnung, die Wohnfläche und die Nutzfläche des Gebäudes bzw. Gebäudeteils.

Bei Gebäuden die zu Wohnzwecken genutzt werden, ist die Wohnfläche einzutragen, in den sonstigen Fällen, z. B. bei Geschäftsgrundstücken, ist die Nutzfläche anzugeben. Die Wohnfläche ermittelt sich nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung.[1] Es können sich auch hilfreiche Angaben zur Wohn- bzw. Nutzfläche aus den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag ergeben. Bei Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, sind die Grundflächen von Zubehörräumen nicht in der Erklärung einzutragen (z. B. Kellerräume, Heizungsräume).

Wird das Gebäude ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken, z. B. zu gewerblichen Zwecken, genutzt, ist für das gesamte Gebäude die Nutzfläche zu ermitteln und im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben. Die Nutzfläche kann dabei nach einem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden.

Wird ...

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