(1) 1Die Grundsteuermessbeträge werden auf den 1. Januar 2025 allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2Der Grundsteuermessbetrag wird auch neu festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht. 3Dasselbe gilt, wenn sein auf den Grund und Boden entfallender Anteil abweicht [Bis 28.06.2022: Grund und Boden entfallender Anteil nach oben abweicht] oder wenn sein auf das Gebäude entfallender Anteil um mehr als 5 Euro nach oben abweicht. 4Der Grundsteuermessbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. 5Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages unterbleiben kann, wenn der festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. 6Der nach Satz 5 zu bestimmende Betrag darf fünf Euro nicht überschreiten. 7Eine Nachveranlagung nach § 18 des Grundsteuergesetzes erfolgt auch in den Fällen einer unterbliebenen Festsetzung des Grundsteuermessbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 5, wenn die Voraussetzungen der Nichtfestsetzung des Grundsteuermessbetrages entfallen sind. 8Nachveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung des Grundsteuermessbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 5 entfallen sind. 9Eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrages nach § 20 des Grundsteuergesetzes erfolgt auch, wenn ein Grundsteuermessbetrag aufgrund der Regelung des § 7 Absatz 1 Satz 5 nicht festzusetzen wäre. 10Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung des Grundsteuermessbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 5 eintreten.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Grundsteuergesetzes über die Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und die Änderung des Grundsteuermessbescheids sinngemäß.
(3) 1Änderungen der Nutzung hat diejenige Person anzuzeigen, welcher der Steuergegenstand zuzurechnen ist. 2Satz 1 gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigten Grundsteuermesszahlen nach § 4 Absätze 3 und 4 [Bis 28.06.2022: § 4 Absätze 3 und 5] entsprechend. 3§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes bleibt unberührt. 4Abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. [Bis 31.12.2024: Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. 5§ 6 Absatz 6 gilt entsprechend.]