§ 35a Abs. 3 EStG

Ein Kumulierungsverbot gilt grundsätzlich für Förderungen aus öffentlichen Mitteln für dieselbe Maßnahme. Weiterhin ist die steuerliche Abzugsfähigkeit für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG nicht gegeben.

§ 35c EStG

Wer Anträge für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung stellen möchte und die Wohnung zudem älter als 10 Jahre ist, muss sich zwischen der einkommensteuerlichen Förderung nach § 35c EStG oder dieser öffentlichen Förderung entscheiden.

 
Praxis-Tipp

Vergleichen muss sein!

Werden die Fördermittel der BAFA genutzt, ist eine Förderung nach § 35c EStG nicht möglich. Bevor man sich für die eine oder die andere Förderung entscheidet, sollte man den Rechenstift herausholen. Dabei ist zu prüfen, ob die Steuervergünstigung nach § 35c EStG mit einem nicht begünstigten Fremdmitteldarlehen günstiger ist als ein begünstigtes BAFA-Darlehen ohne Steuervergünstigung nach § 35c EStG.

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