Eine förderfähige Biomasseanlage für die thermische Nutzung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

 
allgemeine Voraussetzungen erfüllt
Die Nennwärmeleistung muss mindestens 5 kW betragen.  
Die Anlage muss für den Einsatz naturbelassener Biomasse gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) bestimmt sein.  

Folgende Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten sein:

  • Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 1. BImSchV eingesetzt werden.
  • Staubförmige Emission: 15 mg/m3 bei Scheitholzanlagen; 20 mg/m3 bei allen anderen Anlagen.
 
Der Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Wird ein Pelletofen mit Wassertasche verbaut, muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mindestens 90 % betragen.  

Pufferspeichernachweis:

  • bei Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter/kW,
  • bei Scheitholzvergaserkessel mindestens 55 Liter/kW.
 
Es ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen  
 
zusätzliche Voraussetzung bei Anlagen in einem Neubau erfüllt
Die Anlagen oder Einrichtungen müssen nach ihrer Bestimmung eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme (Brennwertnutzung) oder eine sekundäre Abscheidung1 der im Abgas enthaltenen Partikel (sekundäre Partikelabscheidung) ermöglichen.  

1Gefördert werden aber nur Abscheider, deren Funktion und Wirksamkeit geprüft und dokumentiert wurde. Die Dokumentation muss von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung erfolgt sein.

Nicht gefördert werden Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.

 
Hinweis

Liste von förderfähigen Anlagen

Auf der Webseite des BAFA (www.bafa.de) finden sich Listen zu förderfähigen Biomasseanlagen.

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