(1) 1Abweichend von der ertragsteuerlichen Regelung (→ R 13 Abs. 7 bis 14 EStR) gilt ein Grundstück in vollem Umfang als Betriebsgrundstück, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Werts dem eigenen Gewerbebetrieb dient. 2Andernfalls gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen.

 

(2) 1Nach§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG rechnet ein mehreren Personen gehörendes Grundstück, das losgelöst von dem Gewerbebetrieb Grundvermögen wäre, stets zum Grundvermögen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem Gewerbebetrieb der Beteiligten dient. 2Dies gilt für den Fall, dass ein im Gesamthands- oder Bruchteilseigentum stehendes Grundstück ganz oder teilweise dem Betrieb nur eines der Beteiligten dient. 3§ 26 BewG ist bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nicht anwendbar (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 17 Abs. 1 BewG). 4Dient das Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb einer aus der Gesamtheit der Grundstückseigentümer bestehenden Gesellschaft, ist es in jedem Fall bewertungsrechtlich Betriebsvermögen. 5Das gleiche gilt, wenn das Grundstück nur einer oder einigen an der Gesellschaft beteiligten Personen gehört, ohne dass fremde Personen an dem Grundstück beteiligt sind.

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