Wurden vom Erblasser Vermächtnisse angeordnet, so sind diese in den Zeilen 104 bis 110 anzugeben.

Ein Vermächtnis liegt bei der Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstands vor. Solche Vermächtnisse können beispielsweise Sachvermächtnisse, Verschaffungsvermächtnisse oder Vorausvermächtnisse sein. An dieser Stelle sind auch solche Vermächtnisse anzugeben, die der Erblasser zugunsten eines Erben verfügt hat. Der Erwerb dieses Vermächtnisses ist beim jeweiligen Erwerber in der Anlage Erwerber zu erfassen (Zeilen 29 und 31).

 
Hinweis

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Zum Abzug ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020 s. hierzu Punkt 1.6.

Hat der Erblasser Auflagen angeordnet, so sind diese ebenfalls in den Zeilen 104 bis 110 anzugeben. Auch diese sind in der Anlage Erwerber zu erfassen (Zeilen 29 und 33).

Betreffen die Auflagen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG jedoch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein Grabdenkmal oder die Kosten für die Grabpflege, fallen sie ebenfalls unter den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG und werden von ihm erfasst.[1]

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