Die Entscheidung des BVerfG vom 8.7.2021 kann nur der erste Schritt sein, um in den Steuergesetzen die auf einem langen Zeitraum in der Vergangenheit beruhenden traditionell am Kapitalmarktzins orientierten Zinsen zu verringern. Es kann nach einem Zeitraum von über zehn Jahren mit Niedrigzinsen oder sogar "Minus"-Zinsen für staatliche Anleihen nicht mit einer baldigen Änderung der Verzinsung für Guthaben und auch der Kredite gerechnet werden.

Es entspricht nicht mehr der realen Wirklichkeit in der Kreditwirtschaft und weiten Bereichen der übrigen Wirtschaft sowie der staatlichen Finanzierung – wenn sogar die Kreditanstalt für Wiederaufbau Kredite über fünf Jahre mit 0 % Zinsen vergibt –, dass Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen in der bisherigen Höhe beibehalten werden.

Mit einer Anpassung sollte aber nicht vor Ende 2022 gerechnet werden, zunächst ist der Gesetzgeber wohl noch "mit sich selbst" beschäftigt und danach mit einer Reihe von Maßnahmen, die vor der Bundestagswahl zugesagt wurden.

 

Service: Günther, LfSt Niedersachsen zum Zins-Urteil des BVerfG (Aktuelles), AO-StB 2021, 313; Günther Vollverzinsung ab Verzinsungszeitraum 2019 verfassungswidrig (zu BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), AO-StB 2021, 314; Eich, Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinshöhe gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO, AO-StB 2018, 320; abrufbar unter steuerberater-center.de

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge