Gleichlautende Ländererlasse vom 23.9.2021

Bezug: Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 21.1.2014, 3-S233.7/3 und vom 23.7.2021, FM3-S 2337-2/89 –[1)]
 

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder des entsprechenden Landesgesetzes gewährt werden; die für Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG ist zu beachten,
  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
 

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates gilt Folgendes:

1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich
- höchstens 20.000 Einwohnern [125 Euro] 250 Euro[2)] [1.500 Euro] 3.000 Euro[2)]
- 20.001 bis 50.000 Einwohnern [199 Euro] 250 Euro[2)] [2.388 Euro] 3.000 Euro[2)]
- 50.001 bis 150.000 Einwohnern [245 Euro] 250 Euro[2)] [2.940 Euro] 3.000 Euro[2)]
- 150.001 bis 450.000 Einwohnern 307 Euro 3.684 Euro
- mehr als 450.000 Einwohnern 367 Euro 4.404 Euro

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2. Für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Fraktionsvorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen:

in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich
- höchstens 20.000 Einwohnern 250 Euro 3.000 Euro
- 20.001 bis 50.000 Einwohnern 398 Euro 4.776 Euro
- 50.001 bis 150.000 Einwohnern 490 Euro 5.880 Euro
- 150.001 bis 450.000 Einwohnern 614 Euro 7.368 Euro
- mehr als 450.000 Einwohnern 734 Euro 8.808 Euro

Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion” ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinderates festgelegten Mindestzahl abhängig.

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer des Fraktionsvorsitzes während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

3. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 oder Nr. 2 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:

1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

in einem Landkreis mit monatlich jährlich
- höchstens 250.000 Einwohnern [245 Euro] 250 Euro[3)] [2.940 Euro] 3.000 Euro[3)]
- mehr als 250.000 Einwohnern 307 Euro 3.684 Euro

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2. Für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Fraktionsvorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen:

in einem Landkreis mit monatlich jährlich
- höchstens 250.000 Einwohnern 490 Euro 5.880 Euro
- mehr als 250.000 Einwohnern 614 Euro 7.368 Euro

Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion” ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Kreistages festgelegten Mindestzahl abhängig.

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer des Fraktionsvorsitzes während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

3. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 oder Nr. 2 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädig...

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