FinMin Baden-Württemberg, 21.1.2014, 3 - S 233.7/3

Bezug: Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 19.8.2009, 3 – S 233.7/3
  Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 4.11.2013, 3 – S 233.7/3
 

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder des entsprechenden Landesgesetzes gewährt werden; die für Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG ist zu beachten,
  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
 

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates gilt Folgendes:

1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich
– bis zu 50.000 Einwohnern 200 Euro[1] 2.400 Euro[2]
– 50.001 bis 150.000 Einwohnern 204 Euro 2.448 Euro
– 150.001 bis 450.000 Einwohnern 256 Euro 3.072 Euro
– mehr als 450.000 Einwohnern 306 Euro 3.672 Euro

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2. Für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Fraktionsvorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen:

in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich
– bis zu 20.000 Einwohnern 208 Euro 2.496 Euro
– 20.001 bis 50.000 Einwohnern 332 Euro 3.948 Euro
– 50.001 bis 150.000 Einwohnern 408 Euro 4.896 Euro
– 150.001 bis 450.000 Einwohnern 512 Euro 6.144 Euro
– mehr als 450.000 Einwohnern 612 Euro 7.344 Euro

Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion” ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinderates festgelegten Mindestzahl abhängig.

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer des Fraktionsvorsitzes während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

3. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 oder Nr. 2 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:

1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

in einem Landkreis mit monatlich jährlich
– bis zu 250.000 Einwohnern 204 Euro 2.448 Euro
- mehr als 250.000 Einwohnern 256 Euro 3.072 Euro

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2. Für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Fraktionsvorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen:

in einem Landkreis mit monatlich jährlich
- bis zu 250.000 Einwohnern 408 Euro 4.896 Euro
– mehr als 250.000 Einwohnern 512 Euro 6.144 Euro

Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion” ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Kreistages festgelegten Mindestzahl abhängig.

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer des Fraktionsvorsitzes während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

3. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 oder Nr. 2 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem e...

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