Der Entlastungs-Grundbetrag für das erste Kind wird durch die Gewährung der Lohnsteuerklasse II erlangt[65]. Die Erlangung des Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere Kind wird im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages bewirkt[66].
Auch kann im Fall der Trennung der Eheleute im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden[67].
Die Anhebung des Entlastungsgrundbetrages durch das JStG 2022 soll auch ab 1.1.2023 bereits im Lohnsteuerverfahren Berücksichtigung finden[68].
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