Leitsatz

Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist nicht zu gewähren, wenn Alleinerziehende eine Haushaltsgemeinschaft mit einem weiteren erwachsenen Kind bilden, welches nach § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausdrücklich als entlastungsunschädlich ausgenommen ist.

 

Sachverhalt

Die verwitwete Klägerin wohnte im Streitjahr 2004 mit ihrem 28 Jahre alten Sohn und ihrer 26 Jahre alten Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Während der Sohn, der seine Ausbildung schon abgeschlossen hatte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, befand sich die Tochter im Jahr 2004 noch in Ausbildung. Aus diesem Grunde erhielt die Klägerin auch Kindergeld für ihre Tochter. Den in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 gestellten Antrag auf Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b EStG lehnte das Finanzamt wegen des im selben Haushalt wohnenden 28-jährigen Sohnes ab. Im Klageverfahren trägt die Klägerin u.a. vor, dass § 24b EStG insoweit nicht im Einklang mit Art. 6 GG stehe, als die Vorschrift auch Haushaltsgemeinschaften mit volljährigen Kindern als schädlich bezeichne.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b EStG im Streitjahr nicht vor. Die Klägerin ist nicht "allein stehend" im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG, da sie mit einer anderen volljährigen Person, nämlich ihrem Sohn, eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Der Klägerin stand im Streitjahr für den volljährigen nicht mehr in Ausbildung befindlichen Sohn weder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG noch Kindergeld zu. Nach § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der vorliegenden melderechtlichen Situation bereits von Gesetzes wegen zu vermuten, dass der Sohn mit der Klägerin gemeinsam wirtschaftet. Dieses gemeinsame Wirtschaften begründet eine Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin und deren Sohn. Da die Klägerin und der Sohn nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens widerlegbar. Im Streitfall hatte die Klägerin die Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens nicht widerlegt. In § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG ist geregelt, dass Haushaltsgemeinschaften mit einer volljährigen Person nur in besonderen, vom Gesetzgeber abschließend definierten Fällen als unschädlich für die Gewährung des Entlastungsbetrages anzusehen sind. Dass dies auch für die Fälle gilt, in denen es sich bei der im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Person um ein weiteres Kind der allein stehenden Person handelt, unterliegt nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichtes auch keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG.

 

Hinweis

Die von dem Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt, und ist unter dem Az. III R 104/06 beim BFH anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2006, 1 K 240/05

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