Die Energiepreispauschale I von 300 EUR konnte nur für das erste Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Folglich konnte die Energiepreispauschale I nicht für jedes weitere Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Der Arbeitnehmer musste insoweit in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sein.

Energiepreispauschale I für Minijobber

Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) kann ein erstes Dienstverhältnis sein. Voraussetzung ist, dass der Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet worden ist und der Arbeitgeber dem Minijobber für seine tatsächlich geleistete Arbeit den Arbeitslohn gezahlt bzw. für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschal versteuert[1] hat.

 
Achtung

Nachweis des ersten Dienstverhältnisses vom Minijobber

Der Minijobber musste seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um ein erstes Dienstverhältnis gehandelt hat. Diese Bestätigung des Minijobbers musste der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen.

Gibt der Minijobber für das Kalenderjahr 2022 eine Einkommensteuererklärung ab, muss dieser in seiner Einkommensteuererklärung auch erklären, dass der Arbeitgeber an ihn die Energiepreispauschale I ausgezahlt hat.

Hatte der Minijobber beispielsweise zu seinen gegenwärtigen Dienstverhältnissen keine Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber gemacht, erfolgte keine Auszahlung der Energiepreispauschale I durch den Arbeitgeber. Lagen die Anspruchsvoraussetzungen vor und es handelte sich bei dem Minijobber tatsächlich um ein aktives erstes Dienstverhältnis, so bekommt der Minijobber die 300 EUR dann über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

 
Wichtig

Falschangabe zum Dienstverhältnis ist strafbar

Macht ein Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale I von 300 EUR mehrfach ausbezahlt zu bekommen, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.[2] Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Minijobber bei verschiedenen Arbeitgebern schriftlich bestätigt hat, dass es sich jeweils um ein gegenwärtig erstes Dienstverhältnis handelte.

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