Kommentar

Eine in einem öffentlichen Krankenhaus angestellte Pflegerin klagte auf Feststellung, daß ihr Arbeitgeber verpflichtet sei, sie auf ihren Wunsch hin zu 7 Nachtwachen in Folge einzuteilen. Aufgrund eines Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte die Klinik beschlossen, ihre Mitarbeiter nur noch bis höchstens 4 Nachtwachen in Folge einzusetzen. Daher wurde der Wunsch der Pflegerin auf eine anderweitige Schichteinteilung abgelehnt. Mit der Begründung, die Schichteinteilung sei aufgrund eines so kurzfristigen Wechsels von Tag- und Nachtschicht und ihrer besonderen Veranlagung nicht zumutbar, zog die Pflegerin bis vor das BAG. Ihre Klage wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Sofern Arbeitsvertrag , Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag keine andere Regelung vorsehen, ist der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts berechtigt, die Arbeitszeiten festzulegen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, sofern es gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse gibt, die für eine andere Schichteinteilung sprechen. Derartige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse konnte die Pflegerin in ihrem Fall jedoch nicht vorweisen. Die angeordnete Schichteinteilung war daher rechtmäßig erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.02.1998, 5 AZR 472/97

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