Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen zur Verfügung haben, müssen im Rahmen der 1 %-Regelung einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für die ­Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.  H.  v. 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuern. Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit entfällt der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle mit dem Firmenwagen, wenn sie keine erste Tätigkeitsstätte haben.

Die jeweiligen Fahrten zum Betrieb sind dienstliche Arbeitgeberfahrten, für die in diesem Fall bei Benutzung eines Firmenwagens im Rahmen der 1 %-Methode kein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 0,03 % zu erfassen ist.

1 %-Regelung bei Einsatzwechseltätigkeit

 
Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit Privatfahrten Fahrten Wohnung – Arbeitgeber Fahrten Wohnung – Einsatzort
Normallfall, z.  B. Bau- und Montagearbeiter 1 % des Brutto­listenpreises1 kein Ansatz kein Ansatz
Sonderfall2 Kundendienstmonteur, Reisevertreter 1 % des Brutto­listenpreises1 kein Ansatz kein Ansatz

1 Bruttolistenpreis ist der auf volle 100 EUR abgerundete inländische Listenpreis inkl. Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs. Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge gelten Sonderregelungen, die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine Kürzung des Bruttolistenpreises vorsehen. Für Elektrofahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 40.000 EUR ist ab 2020 beispielsweise eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um 75 % vorgesehen.[1].

2 Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob die Einsatzwechseltätigkeit durch einen täglich mehrfachen Ortswechsel geprägt ist.

[1] Im Einzelnen siehe Dienstwagen

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