Abtretung

Zur Zurechnung von Zinsen bei Abtretung einer verzinslichen Forderung >BFH vom 8.7.1998 (BStBl 1999 II S. 123).

Betriebsaufspaltung

>H 15.7 (4) Gewinnausschüttungen

Einlagenrückgewähr

  • Rückgewähr von Einlagen durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft; bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger >BMF vom 9.1.1987 (BStBl I S. 171).
  • Der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG stammende Gewinnanteil ist beim Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als nicht steuerbare Einnahme zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 EStG beteiligt ist. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanziert ist, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung. Zur Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG (>BFH vom 19.7.1994 – BStBl 1995 II S. 362); zu den Auswirkungen bei § 20 Abs. 2 EStG >BMF vom 9.10.2012 (BStBl I S. 953), Rz. 92.

    (Anhang 19 II)

  • Zur Bescheinigung der Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, durch die Kapitalgesellschaft >§ 27 Abs. 3 KStG.

Erstattungszinsen nach § 233a AO

Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen (>BMF vom 5.10.2000 – BStBl I S. 1508).

Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.1974)

Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 1.1.1974 abgeschlossene Lebensversicherungen sind nicht steuerbar (>BFH vom 29.5.2012 – BStBl 2013 II S. 115).

Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005)

Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)

Zur Besteuerung von Versicherungserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG >BMF vom 1.10.2009 (BStBl I S. 1172) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 6.3.2012 (BStBl I S. 238) und >BMF vom 18.6.2013 (BStBl I S. 768)

(Anhang 22a I)

(Anhang 22a II)

Ferienwohnung

Überlässt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnberechtigungspunktesystems, erzielt der Aktionär mit der Nutzung Kapitalerträge (>BFH vom 16.12.1992 – BStBl 1993 II S. 399).

Hochzins- und Umtauschanleihen

>BMF vom 2.3.2001 (BStBl I S. 206)

Investmentanteile

>BMF vom 18.8.2009 (BStBl I S. 931) unter Berücksichtigung der Änderung der Rz. 297 durch BMF vom 21.5.2013 (BStBl I S. 726)

Pflichtteilsansprüche

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist (>BFH vom 9.2.2010 – BStBl II S. 818). Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält. In einem solchen Fall ist das Merkmal der Überlassung von Kapital zur Nutzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG jedenfalls dann erfüllt, wenn der Bedachte rechtlich befugt ist, den niedrigeren Barwert im Rahmen seines Pflichtteilsanspruchs geltend zu machen (>BFH vom 26.11.1992 – BStBl 1993 II S. 298).

Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung

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