Am 26.2.2021 hat das BMF ein Schreiben zur Nutzungsdauer für "digitale Wirtschaftsgüter", d.h. für Computerhardware und Software, veröffentlicht[1]. Mit dem Schreiben wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht für die dort genannten Investitionen eingeräumt. So kann für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer für

  • die materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie
  • die näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware"

eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, mit der Folge, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe

abgezogen werden können.

BMF greift keine handelsbilanziellen Folgen auf: Während das Schreiben spezifisch auf steuerrechtliche Aspekte der einjährigen Nutzungsdauerfiktion eingeht, werden handelsbilanzielle Folgen nicht aufgegriffen.

Wie wirkt sich das wahrgenommene Wahlrecht auf die Handelsbilanz aus? Von besonderer Relevanz für die Praxis dürfte indes sein, welche Auswirkungen sich durch die Wahrnehmung des Wahlrechts auf die Handelsbilanz ergeben. Insbesondere unter dem Aspekt

  • des seit BilMoG weggefallenen Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit einerseits sowie
  • der unterschiedlichen Zielsetzungen von Handelsbilanz (Informations- und Gläubigerschutzfunktion) und Steuerbilanz (Zahlungsbemessungsfunktion) andererseits,

gilt es zu eruieren, inwiefern eine Nachbildung der einjährigen Nutzungsdauerfiktion handelsbilanziell überhaupt für digitale Vermögensgegenstände möglich ist.

[1] BMF v. 26.2.2021 – IV C 3 -S 2190/21/10002 :013 – DOK 2021/0231247, EStB 2021, 162 (Felten/Jäckel).

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