OFD Saarbrücken, 09.02.1999, S 3190 - 36 - St 262

Nach dem Urteil des BFH vom 9.12.1998, II R 1/96 (NV) sind die seitlich in die Staustufen von Gewässern integrierten Wasserkraftwerke als Gebäude zu bewerten. Die auf einer Fundamentplatte gegründeten und in ihren wesentlichen Teilen in Stahlbetonbauweise errichteten Kraftwerke erfüllen alle Merkmale, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Gebäudebegriff zu stellen sind. Insbesondere gewähren sie Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse durch räumliche Umschließung und sind nicht nur für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet.

Die den Kraftwerksblock bildenden Außenmauern und das Kraftwerksdach sind in das Grundvermögen einzubeziehen, da sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Umstand, daß § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG nur Deckenverstärkungen, Stützen, Mauervorlagen und Verstrebungen erwähnt, ist nicht zu folgern, daß Wände und Decken mit Doppelfunktion von dieser Regelung ausgenommen sind. Wegen ihres engen funktionalen Zusammenhangs mit dem Grundvermögen sind solche Bauteile in das Grundvermögen einzubeziehen.

Betriebsvorrichtungen sind lediglich die Teile der Kraftwerke, die – wie vorliegend Generatoren- und Turbinenkammern, Turbinenkeller und Lenzkanal – nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Soweit den Umwandlungen der Generatorengehäuse tragende Funktion für die gesamte Konstruktion zukommt, sind sie nach § 66 Abs. 2 Satz 2 BewG allerdings dem Grundvermögen zuzuordnen.

Darüber hinaus hält der BFH seine Überlegungen im Zusammenhang mit der horizontalen Aufteilung von Bauwerken in einen Gebäudeteil und eine Betriebsvorrichtung (BStBl 1965 III S. 220) bei solchen Bauwerken durch § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG für überholt, da die zum Gebäude gehörenden Außen- und Stützmauern auch bei oben liegenden Gebäudeteilen für die erforderliche Standfestigkeit sorgen.

 

Normenkette

BewG § 68

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