OFD Cottbus, 25.02.2003, S 3219h B - 13 - St 234

Kurzinformationen auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und der einheitswertabhängigen Steuern vom

OFD Cottbus, Kurzinformation vom 01.03.2001, Ausgabe 01/2001, S 3219 h B – 13 – St 235

OFD Cottbus, Kurzinformation vom 28.04.2001, Ausgabe 02/2001 S 3219 h B – 13 – St 235

Anlage BFH, Urteil v. 18.12.2002, II R 20/01, BFH/NV 2003, 540.

Ich übersende als Anlage das BFH – Urteil vom 18. Dezember 2002 II R 20/01 mit dem entschieden wurde, dass ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, aber benutzbare Gebäude befinden, bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens nicht allein deshalb als unbebautes Grundstück zu bewerten ist, weil am Stichtag eine Nutzung aus dem formalen Grund einer fehlenden Genehmigung oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre. Mit dieser Entscheidung wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

Sollten in gleichgelagerten Fällen gemäß der Bezugsverfügung Verfahren ruhend gestellt worden sein, ist die Bearbeitung wieder aufzunehmen.

 

Anlage

BUNDESFINANZHOF

Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, aber benutzbare Gebäude befinden, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens (auch nach dem in den neuen Bundesländern geltenden Bewertungsrecht) nicht allein deshalb als unbebautes Grundstück zu bewerten, weil am Stichtag eine Nutzung aus dem formalen Grund einer fehlenden Genehmigung oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre.

BewG § 72 Abs. 1, § 129 Abs. 2

RBewDV § 33a Abs. 2

Urteil vom 18. Dezember 2002 II R 20/01

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2000 2 K 2501/98 BG (EFG 2001, 342)

G r ü n d e

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die Bundesrepublik Deutschland, war Eigentümerin eines über 1 000 ha großen Grundstücks in Brandenburg, das als Militärflugplatz genutzt und mit den dazu erforderlichen Gebäuden bestückt worden war. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung hatte die Klägerin das nunmehr im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) belegene Grundstück im Januar 1995 förmlich in ihr allgemeines Grundvermögen überführt und im Dezember 1998 für …. DM verkauft. Zwischenzeitlich waren kleinere Teilflächen anderen öffentlichen Zwecken zugeführt worden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) nahm mit ursprünglichem Bescheid vom 13. November 1997 eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1996 vor, erließ am 5. Juni 1998 einen Änderungsbescheid und stellte schließlich durch Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 1998 den Einheitswert des Grundstücks auf 3 609 500 DM fest. Dabei hatte er die Grundstücksart Geschäftsgrundstück angenommen und den Bodenwert infolge Abschlägen wegen Altlasten und für die Beseitigung von Gebäuderesten mit 0 DM sowie die Gebäudewerte mit zusammen 3 470 706 DM und den Wert der Außenanlagen mit 4 v. H. der Gebäudewerte angesetzt. Berücksichtigt waren dabei 123 Gebäude einschließlich Garagen und Hangars. Weitere vorhandene Gebäude blieben wegen nicht mehr gegebener Nutzbarkeit außer Ansatz. Bei einigen der Gebäude waren Abschläge wegen wirtschaftlicher Überalterung oder behebbarer Baumängel vorgenommen worden.

Der Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, das Grundstück sei als unbebautes Grundstück zu behandeln, weil die Gebäude wegen der Belegenheit im Außenbereich baurechtlich nicht nutzbar seien, zumindest aber müssten bei den Gebäuden weitere Abschläge wegen der Stilllegung des Betriebes, einer schlechten Verkehrsanbindung und der Lage im Außenbereich vorgenommen werden, gab das Finanzgericht (FG) statt. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 342 veröffentlichten Urteil folgte das FG der Klägerin darin, dass ein unbebautes Grundstück vorgelegen habe. Zwar habe das nach § 129 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) fortgeltende Bewertungsrecht der DDR noch keine dem § 72 Abs. 1 und 3 BewG entsprechende Definition der unbebauten Grundstücke enthalten; jedoch könne auf den Rechtsgedanken, wie er in § 72 BewG Gesetz geworden sei, zurückgegriffen werden. Danach sei ein Grundstück dann unbebaut, wenn ein zur dauernden bestimmungsgemäßen Nutzung geeigneter Raum aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vorhanden ist. Im Streitfall seien die Gebäude aus rechtlichen Gründen nicht mehr nutzbar gewesen. Nachdem die Widmung des Grundstücks zu militärischen Zwecken aufgegeben worden sei, sei eine weitere Nutzung sowohl zu dem bisherigen Zweck als Flughafen als auch zu einem anderweitigen Zweck unzulässig gewesen. Einer privilegierten Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB seien militärische Anlagen der vorliegenden Art nicht zugänglich.

Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung des § 129 Abs. 2 BewG i. V. m. § 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (BewG DDR) und den §§ 44, 33a der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV). Die Frage, ob trotz vorhandener Bauwerke ein unbebautes Grundstück vorliege, beurteile sich nicht nac...

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