(1) 1Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt (Absatz 2 der §§ 21 bis 23 des Gesetzes) im Zustand der Bebauung befinden, ist nur der Grund und Boden zu bewerten. 2Die Kosten, die für die Baulichkeiten bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben außer Betracht.

 

(2) 1Befinden sich auf einem solchen Grundstück (Absatz 1) bereits bezugsfertige Gebäude, so ist nur der Grund und Boden einschließlich der bezugsfertigen Gebäude zu bewerten. 2Die Kosten, die für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben außer Betracht. 3Ein Gebäude ist als bezugsfertig anzusehen, wenn der Bau so weit gefördert ist, dass den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern des Gebäudes zugemutet werden kann, das Gebäude zu beziehen.

 

(3) 1Ist ein Grundstück, das sich im Zustand der Bebauung befindet, bei der Ermittlung des Gesamtwerts eines gewerblichen Betriebs, bei der Bewertung des Gesamtvermögens oder bei der Bewertung des Inlandsvermögens anzusetzen (§ 66 Absatz 4, § 73 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 des Gesetzes), so ist neben dem Einheitswert nach Absatz 1 oder 2 für diese Zwecke ein besonderer Einheitswert festzustellen. 2Dabei sind zu dem sich aus Absatz 1 oder 2 ergebenden Wert die Kosten hinzuzurechnen, die für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe(§§ 29, 45, 47,48 und 49 des Gesetzes) entsprechend, soweit im Rahmen der Bewertung des Betriebs für Gebäude ein besonderer Wert anzusetzen ist.

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