Rz. 9

[Autor/Stand] Für Grundstücke im Zustand der Bebauung wird auf § 33a Abs. 3 BewDV zum Reichsbewertungsgesetz Bezug genommen. Die Verordnung lautet wie folgt:

„§ 33a Grundbesitz im Zustand der Bebauung

(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23 des Gesetzes) im Zustand der Bebauung befinden, ist nur der Grund und Boden zu bewerten. Die Kosten, die für die Baulichkeiten bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben außer Betracht.

(2) Befinden sich auf einem solchem Grundstück (Absatz 1) bereits bezugsfertige Gebäude, so ist nur der Grund und Boden einschließlich der bezugsfertigen Gebäude zu bewerten. Die Kosten, die für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, bleiben außer Betracht. Ein Gebäude ist als bezugsfertig anzusehen, wenn der Bau so weit gefördert ist, daß den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern des Gebäudes zugemutet werden kann, das Gebäude zu beziehen.

(3) Ist ein Grundstück, das sich im Zustand der Bebauung befindet, bei der Ermittlung des Gesamtwerts eines gewerblichen Betriebs, bei der Bewertung des Gesamtvermögens oder bei der Bewertung des Inlandsvermögens anzusetzen (§ 66 Abs. 4, § 73 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 des Gesetzes), so ist neben dem Einheitswert nach Absatz 1 oder 2 für diese Zwecke ein besonderer Einheitswert festzustellen. Dabei sind zu dem sich aus Absatz 1 oder 2 ergebenden Wert die Kosten hinzuzurechnen, die für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für land- und forstwirtschaftliche (§§ 29, 45, 47, 48 und 49 des Gesetzes) entsprechend, soweit im Rahmen der Bewertung des Betriebs für Gebäude ein besonderer Wert anzusetzen ist.”

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 133 Satz 2 BewG wird für die Zuordnung in die Grundstückshauptgruppen nach Satz 1 darauf abgestellt, zu welcher Grundstückshauptgruppe das Grundstück nach vollständiger Fertigstellung gehören wird.

 

Rz. 11– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019

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