Gemeinsames Merkmal aller Treuhandverhältnisse: Wenngleich eine umfassende und präzise Definition der Treuhand weder im Zivil- noch im Steuerrecht existiert – da Treuhandverhältnisse in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen auftreten –, ist gemeinsames Merkmal aller Treuhandverhältnisse, dass

  • der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt oder Verfügungsmacht einräumt,
  • die der Treuhänder allerdings nur nach Maßgabe einer einschränkenden schuldrechtlichen Vereinbarung ausüben darf.[8]

Innenverhältnis: Das Treuhandverhältnis – also das Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder – ist regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB.[9]

[8] Haug in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Treuhandverhältnis, Rz. 1 (1.2.2019).
[9] Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 105 HGB Rz. 174 m.w.N.

a) Treuhand im Außenverhältnis

In Abhängigkeit von der Rechtsmacht des Treuhänders im Außenverhältnis liegt

  • eine Vollmachtstreuhand,
  • eine Ermächtigungstreuhand oder
  • eine fiduziarische Vollrechtstreuhand vor.

Während

  • der Vollmachtstreuhänder im Auftrag und im Namen des Treugebers handelt und somit mangels eigener Rechtszuständigkeit lediglich Bevollmächtigter ist,
  • ist der Ermächtigungstreuhänder lediglich ermächtigt, das Treugut im eigenen Namen zu verwalten.

In beiden Fällen ist der Treugeber der Eigentümer des Treuguts.

Der fiduziarische Vollrechtstreuhänder ist hingegen im Außenverhältnis Inhaber des Eigentums an dem Treugut, gleichzeitig aber im Innenverhältnis durch einen schuldrechtlichen Treuhandvertrag gegenüber dem Treugeber gebunden.[10]

[10] Seidler in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 5 EStG Rz. 1964a (1.10.2020).

b) Drei Typen der fiduziarischen Treuhand

Je nach Entstehungskonstellation werden drei Typen der fiduziarischen Treuhand unterschieden:

  • die Übertragungstreuhand,
  • die Erwerbstreuhand und
  • die Vereinbarungstreuhand.

Bei der Übertragungstreuhand wird das Treugut unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers dinglich auf den Treuhänder übertragen.

Bei der Erwerbstreuhand kommt das Treuhandverhältnis durch Erwerb der Beteiligung seitens des Treuhänders für Rechnung und im Auftrag des Treugebers von einem Dritten zustande.

Bei der Vereinbarungstreuhand vereinbart der Treuhänder mit dem (künftigen) Treugeber, das Treugut künftig treuhänderisch für den Treugeber zu halten.[11]

Beachten Sie: Bei fiduziarischen Treuhandverhältnissen, die sich auf den Anteil an einer Personengesellschaft beziehen, ist der Treuhänder als vollwertiger, zivilrechtlicher Gesellschafter ("Inhaber der Mitgliedshaft") in das Handelsregister einzutragen.[12]

[11] Reichert/Weller in MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 15 GmbHG Rz. 199 ff.
[12] Schmidt, MünchKomm/HGB, 4. Aufl. 2019, Vor § 230 HGB Rz. 57.

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