Wesentliches Merkmal des Treuhandvertrags ist, dass der Treuhänder (tritt nach außen in Erscheinung) Rechte im Außenverhältnis vom Treugeber (bleibt anonym) übertragen bekommt, die umfassender sind als die, die er nach der schuldrechtlichen Vereinbarung im Innenverhältnis mit dem Treugeber tatsächlich hat.

Die im Innen- und Außenverhältnis unterschiedlichen Rechtswirkungen werden von den Vertragspartnern des Treuhandvertrags bewusst in Kauf genommen.

Eine Definition für Treuhandschaften findet man im Gesetz nicht. Rechtsgeschäftliche Treuhandschaftsverhältnisse beinhalten, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt oder ihm eine Rechtsmacht (Verfügungsermächtigung der Vollmacht) einräumt. Allerdings wird der Treugeber den Treunehmer in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis (Treuhänder gegenüber Dritten) ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis (Treuhänder zu Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränken. Der Einzelfall bestimmt die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten.

Es wird unterschieden zwischen der juristischen und der wirtschaftlichen Treuhandschaft.

Bei der juristischen Treuhandschaft spricht man auch von der fiduziarischen bzw. echten Treuhandschaft. Hier werden alle Rechte und Pflichten auf den Treuhänder übertragen und der Steuerberater handelt dann im eigenen Namen, aus eigenem Recht und auf fremde Rechnung. Der Treuhänder erwirbt das Eigentum zu vollem Recht und ist gegenüber dem Treugeber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Anweisungen des Treugebers auszuüben. Der Treugeber verliert die Verfügungsmacht, der Treuhänder kann ihn aber zu Verfügungen bevollmächtigen. Nach Erledigung des Treuhandzwecks ist der Treuhänder zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet. In den Fällen, in denen der Steuerberater als Treuhänder tätig wird, liegt regelmäßig eine fremdnützige Verwaltungstreuhandschaft im Interesse des Treugebers vor, wenn letzterer seine Rechte nicht ausüben will oder kann. Das fiduziarische Rechtsgeschäft ist nicht wegen der fehlenden Offenkundigkeit sittenwidrig. Es handelt sich auch nicht um ein Scheingeschäft, soweit die im Innen- und Außenverhältnis unterschiedlichen Rechtsfolgen tatsächlich gewollt sind. Der Treugeber tritt im Rechtsverkehr also nicht in Erscheinung, sondern bedient sich des Treuhänders, der nach den Weisungen und im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers handelt.

 
Wichtig

Schadensersatzansprüche Dritter vermeiden

Mithilfe von Treuhandverträgen wollen Mandanten manchmal Vermögenswerte zulasten Dritter "verschleiern" oder z. B. Wettbewerbsverbote umgehen. Der Steuerberater muss in solchen Fällen bedenken, dass er u. U. Beihilfe gem. § 27 StGB zu einer Straftat des Mandanten begeht, zumindest aber zivilrechtliche Konsequenzen in Form von Schadensersatzansprüchen Dritter riskiert.[1]

Das "Strohmanngeschäft" an sich ist i. d. R. kein Scheingeschäft, kann aber wegen einer Gesetzesumgehung nichtig sein.

Trifft der Steuerberater Verfügungen unter Verletzung der im Innenverhältnis vereinbarten Beschränkungen, verpflichtet ihn das zum Schadensersatz nach § 137 BGB, § 280 Abs. 1 BGB.

Die bei Begründung einer Vereinbarungstreuhand im Treuhandvertrag übernommene Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut jederzeit unentgeltlich auf den Treugeber zu übertragen, und die dem Treugeber hierzu vom Treuhänder erteilte Vollmacht erlöschen nicht bereits mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses aufgrund der Kündigung des Treuhandvertrags.[2]

Um unechte Treuhandverhältnisse handelt es sich bei der Ermächtigungstreuhand und der Vollmachtstreuhand. Bei der Ermächtigungstreuhand bleibt der Treugeber Vollrechtsinhaber und ermächtigt den Treuhänder nach § 185 BGB. Die Ermächtigung berechtigt den Treuhänder im eigenen Namen über ein Recht des Treugebers zu verfügen, wobei der Treugeber auch selbst verfügen kann, solange dies der Treuhänder nicht getan hat. Die Ermächtigung erlischt mit dem Ende der Rechtsinhaberschaft des Treugebers und nach § 168 BGB mit Ende des Treuhandvertrags.

Bei der Vollmachtstreuhand bleibt der Treugeber ebenfalls Vollrechtsinhaber und bevollmächtigt den Treuhänder zu Rechtsgeschäften im Namen des Treugebers. Es gelten die §§ 164 ff. BGB (Vollmacht).

[1] BGH, Urteil v. 2.2.2012, III ZR 60/11: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist.

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