Keine Bestandskraft: Dies gilt auf jeden Fall, wenn die Veranlagungen für diese VZ noch nicht bestandskräftig sind (also für die VZ 2022 und 2023[59]).
Bestandskraft: Soweit bereits (formelle) Bestandskraft bestünde (also für die VZ 2021 und früher[60]), wäre eine Berichtigung der Erklärungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO möglich. Nähme man an, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen, wäre eine rückwirkende Korrektur auf der Grundlage der Gutgläubigkeit vermutlich nicht mehr möglich.[61]
Korrektur "ex nunc": Im Fall der Bestandskraft könnte V aber das Korrekturverfahren gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG anwenden (sich also nicht auf die Gutgläubigkeit und deren rückwirkende Berücksichtigung berufen). Die Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG ist nämlich in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt möglich. Da die Berichtigung keine rückwirkende Kraft entfaltet, ist eine eventuell eintretende Festsetzungsverjährung für das Jahr der Entstehung der § 14c-Schuld für die Korrektur ohne Bedeutung.[62] Wäre also z.B. die Veranlagung für den VZ 2021 bei V bereits bestandskräftig, könnte er – nach der Berichtigung der Rechnungen – im VZ 2024 die im VZ 2021 entstandene Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG berichtigen.[63]
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